Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)
Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)
Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Kurzinformation
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Ziel der Förderung
Die Förderung des Jagdwesens.
Die Förderung des Jagdwesens.
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Was wird gefördert?
- Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
- Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
- Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
- Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
- Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
- Unterstützung der Wildforschung
- Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
- Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
- Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
- Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
- Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
- Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
- Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
- Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
- Unterstützung der Wildforschung
- Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
- Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
- Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
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Wer wird gefördert?
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
- Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
- Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
- Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
- Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
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Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
- Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
- Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
- Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
- Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
- Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
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Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
- Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
- Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
- Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
- Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
- Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
- Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
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Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?
Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den
Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den
- Organisation
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- Organisation:
- Landesbetrieb Forst Brandenburg
- Zusatzname 1:
- Bewilligungsbehörde
- Standort
-
- Straße:
- Vietmannsdorfer Straße 39
- PLZ Ort:
- 17268 Templin
- Ansprechpartner:
-
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Mathias
- Nachname:
- Weiß
- Position:
- Bearbeitung Jagdabgabe
- E-Mail:
- mathias.weiss@ lfb.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3987 207537
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Sebastian
- Nachname:
- Piesker
- Position:
- Bearbeitung Jagdabgabe
- E-Mail:
- sebastian.piesker@ lfb.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3987 207522
Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.
Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.
Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.
Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.