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Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe

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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)

Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)

Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Die Förderung des Jagdwesens.

    Die Förderung des Jagdwesens.

  • Was wird gefördert?

    • Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
    • Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
    • Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
    • Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
    • Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
    • Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
    • Unterstützung der Wildforschung
    • Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
    • Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
    • Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
    • Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
    • Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
    • Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
    • Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
    • Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
    • Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
    • Unterstützung der Wildforschung
    • Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
    • Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
    • Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
  • Wer wird gefördert?

    • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
    • Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
    • Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
    • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
    • Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
    • Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
    • Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
    • Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
    • Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
    • Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
    • Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
    • Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
    • In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
    • Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
    • Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
    • Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
    • In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
    • Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den

    Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den

    Organisation
    Organisation:
    Landesbetrieb Forst Brandenburg
    Zusatzname 1:
    Bewilligungsbehörde
    Standort
    Straße:
    Vietmannsdorfer Straße 39
    PLZ Ort:
    17268 Templin
    Ansprechpartner:
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mathias
    Nachname:
    Weiß
    Position:
    Bearbeitung Jagdabgabe
    E-Mail:
    mathias.weiss@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3987 207537
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Sebastian
    Nachname:
    Piesker
    Position:
    Bearbeitung Jagdabgabe
    E-Mail:
    sebastian.piesker@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3987 207522

    Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.

    Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.

    Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.

    Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.

Weiterführende Informationen

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